Bayerisches Beamtengesetz: Art. .36 Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher Tätigkeiten

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Art. 36 Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher Tätigkeiten

(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Art. 29 bis 34) nachzuweisen.

(2) Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit eine für die Ausbildung förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.


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