Bayerisches Beamtengesetz: Art. .70 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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Art. 70 Beginn des einstweiligen Ruhestands

1 Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zugestellt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Zustellung folgen. 2 Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.


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