Bayerisches Beamtengesetz: Art. 134 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

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Art. 134 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen 

(1) Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden Maßgaben:

1. Nicht anzuwenden sind insbesondere Art. 5, 11, 13, 23, 24, 26 bis 40, 45 Abs. 12, Art. 48, 50, 62 bis 71, 74, 81 Abs. 2 bis 7, Art. 82, 85 bis 87 und 123 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 , 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 , §§ 25 bis 30 und 41 BeamtStG .

2. Das Ehrenbeamtenverhältnis kann für beendet erklärt werden, wenn der Ehrenbeamte oder die Ehrenbeamtin das 65. Lebensjahr vollendet hat; es ist für beendet zu erklären, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vorliegen.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 BeamtVG .


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