Bayerisches Beamtengesetz: Art. .86b Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten

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Art. 86b Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten

(1) 1 Beamten und Richtern des Freistaates Bayern mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich München wird zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine ergänzende Fürsorgeleistung gewährt. 2 Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 12. März 2003 (GVBl S. 173, BayRS 230-1-5-U) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.

(2) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag oder Anwärtergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2 Der Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung beträgt 75 € monatlich. 3 Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 € monatlich gewährt. 4 Für jedes Kind, für das dem Beamten oder Richter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die ergänzende Fürsorgeleistung um 20 € (Kinderzuschlag). 5 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grundbetrag entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der sich aus Absatz 2 ergebende Grundbetrag der ergänzenden Fürsorgeleistung wird jedoch höchstens in der Höhe gewährt, in der das Grundgehalt des Beamten oder Richters einschließlich Amtszulage und allgemeiner Stellenzulage hinter 2.722,29 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2 Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 3.816,54 € monatlich (Kindergrenzbetrag). 3 Erhöhungen des Grundgehalts infolge einer Leistungsstufe bleiben dabei jeweils unberücksichtigt. 4 § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 5 Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird die ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag des Beamten hinter 928,78 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 6 Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den nach dem 1. Juli 2001 stattfindenden linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrenzbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. 7 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. 8 Eine ergänzende Fürsorgeleistung kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.

(4) 1 Ein Beamter oder Richter hat seinen dienstlichen Wohnsitz am Sitz der Behörde oder - bei einer räumlichen Teilung der Behörde - der Dienststelle (Außenstelle, Zweigstelle), der der Beamte oder Richter angehört und bei der er überwiegend tätig ist. 2 Wird ein Beamter oder Richter für einen Zeitraum von länger als vier Wochen zu einer anderen Behörde oder Dienststelle abgeordnet oder innerhalb seiner Behörde zu einer anderen Dienststelle umgesetzt, ist ab Beginn der Abordnung oder Umsetzung der Sitz der neuen Behörde oder Dienststelle für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes maßgebend. 3 Für Beamte oder Richter, die an Dienststellen in verschiedenen Orten tätig sind, ohne bei einer Dienststelle überwiegend beschäftigt zu sein, bestimmt die oberste Dienstbehörde den dienstlichen Wohnsitz (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz). 4 Ein Beamter in Ausbildung hat seinen dienstlichen Wohnsitz im Anwendungsbereich

für die Dauer der Ausbildung, solange diese schwerpunktmäßig bei Behörden oder Dienststellen im Anwendungsbereich durchgeführt wird; eine lediglich vorübergehende lehrgangs- oder sonst ausbildungsbedingte Abwesenheit von der Behörde oder Dienststelle bleibt unberücksichtigt;

für die Dauer der Zuweisung, wenn er ausbildungsbedingt für mindestens vier Wochen einer Behörde oder Dienststelle im Anwendungsbereich zugewiesen wird oder

für die Dauer der Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang, wenn dieser Lehrgang bei einer Einrichtung im Anwendungsbereich abgehalten wird.

(5) 1 Die ergänzende Fürsorgeleistung wird je Kalendermonat einmal gewährt und im Voraus mit den Dienstbezügen gezahlt; § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Ein Sonderzuschlag nach § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes kann auf die ergänzende Fürsorgeleistung ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(6) Die nichtstaatlichen Dienstherren können ihren Beamten mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine ergänzende Fürsorgeleistung höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewähren.

(7) Art. 86b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

[1] Art. 86b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft


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