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Art. 7 Antrags- und Beschwerderecht
(1) 1 Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 2 Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.