Bayerisches Beamtengesetz: Art. 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags

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Art. 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags

(1) 1 Die Beamten und Beamtinnen des Landtags sind Beamte und Beamtinnen des Staates. 2 Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags ernannt. 3 Zur Ernennung des Direktors oder der Direktorin und der Beamten und Beamtinnen von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Landtags ist der Präsident oder die Präsidentin des Landtags. 2 Er oder sie übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beamtinnen des Landtags aus.

(3) 1  § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden. 2 Die in Art. 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt das Präsidium des Landtags wahr.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.


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