Bayerisches Beamtengesetz: Art. 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes 

Art. 121 Beamte und Beamtinnen des Landtags

(1) 1 Die Beamten und Beamtinnen des Landtags sind Beamte und Beamtinnen des Staates. 2 Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags ernannt. 3 Zur Ernennung des Direktors oder der Direktorin und der Beamten und Beamtinnen von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

(2) 1 Oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Landtags ist der Präsident oder die Präsidentin des Landtags. 2 Er oder sie übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beamtinnen des Landtags aus.

(3) 1  § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden. 2 Die in Art. 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nimmt das Präsidium des Landtags wahr.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle; Art. 29 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.


mehr zu: Bayerisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024