Bayerisches Beamtengesetz: Art. 117 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

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Art. 117 Sitzungen, Beschlussfähigkeit

(1) 1 Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2 Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten. 3 Beauftragte beteiligter Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin in den Fällen des Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 .

(2) Sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so leitet an ihrer Stelle das dienstälteste Mitglied die Verhandlungen.

(3) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.


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