Bayerisches Beamtengesetz: Art. 141 Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung

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Art. 141 Übergangsregelung zum Wegfall der Anstellung

(1) 1 Beamten und Beamtinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Amt innehaben, wird mit Ablauf des 31. März 2009 ein Amt verliehen. 2 Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt die Amtsverleihung fest.

(2) Auf Beamte und Beamtinnen, denen bis zum Ablauf des 31. März 2009 bereits ein Amt verliehen wurde, ist an Stelle des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 weiterhin Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.


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