Bayerisches Beamtengesetz: Art. 106 Anhörung

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Art. 106 Anhörung   

1 Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2 Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.


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