Bayerisches Beamtengesetz: Art. .13 Rückforderung

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Art. 13 Rückforderung

Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2) gilt § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend.


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