Bayerisches Beamtengesetz: Art. 124 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

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Art. 124 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

(1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei an, die nicht im Verwaltungsdienst der Polizei eingesetzt sind. 2 Der Verwaltungsdienst der Polizei besteht aus Beamten und Beamtinnen, die eine Prüfung für den Verwaltungsdienst abgelegt haben und entsprechend dieser Prüfung im Verwaltungsdienst der Polizei verwendet werden; er umfasst die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Polizei. 3 Zum Bereich nach Satz 2 rechnen auch Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Seelsorger und Seelsorgerinnen, Lehrkräfte für Allgemeinbildung, Beamte und Beamtinnen im mittleren, gehobenen und höheren technischen Polizeiverwaltungsdienst sowie im höheren kriminaltechnischen Dienst. 4 Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden. 5 Im Einzelnen kann das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Tätigkeiten dem Verwaltungsdienst und dem höheren kriminaltechnischen Dienst angehören.


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