Bayerisches Beamtengesetz: Art. 150 Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht

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Art. 150 Verteilung der Versorgungslast nach bisherigem Recht      

(1) Die Verteilung der Versorgungslast regelt sich nach bisherigem Recht, wenn der Beamte im Einverständnis mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden ist.

(2) 1 Der Staat trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. 2 Er erstattet den Städten, die nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Aufgaben der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen übernommen haben und damit Dienstherren der Beamten dieser Dienststellen geworden sind, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Anteil an den Versorgungsbezügen, der dem Verhältnis der bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 im planmäßigen Beamtenverhältnis bei der Polizei zurückgelegten vollen Dienstjahre zu den nach dem 8. Mai 1945 im planmäßigen Gemeindedienst zurückgelegten vollen
Dienstjahren entspricht. 3 Die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, für die den Staat eine Erstattungspflicht trifft, bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) 1 Der Staat trägt die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren. 2 Das gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallende Versorgungsempfänger des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.


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