Bayerisches Beamtengesetz: Art. .61 Gnadenerweis

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Art. 61 Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab Art. 60 entsprechend.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, finden Art. 74 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.


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