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Art. 152 Kommunale Wahlbeamte
Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten (Bürgermeister, Landräte und ihre gewählten Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und ihre gewählten Stellvertreter sowie berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder) werden durch besonderes Gesetz geregelt.