Bayerisches Beamtengesetz: Art. 38 Art und Dauer des Probedienstes

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Art. 38 Art und Dauer des Probedienstes

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen.

(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, dass die Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen abgekürzt werden kann.

(3) 1 Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit anzurechnen sind. 2 Sie können ferner bestimmen, dass auch Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden können.


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