Bayerisches Beamtengesetz: Art. 120 Geschäftsstelle

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Art. 120 Geschäftsstelle

(1) 1 Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die beim Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird. 2 Die Geschäftsstelle führt ferner nach Maßgabe der Prüfungsbestimmungen im Auftrag des Landespersonalausschusses die Prüfungen (Art. 41) durch, sofern nicht der Landespersonalausschuss die Durchführung anderen Stellen überträgt.

(2) 1 Die Staatsregierung bestellt zur Leitung der Geschäftsstelle einen Generalsekretär oder eine Generalsekretärin. 2 Er oder sie nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.


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