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Art. 42 Zulassung zu den Prüfungen
Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Laufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.