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Art. 155 Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erläßt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.