Bayerisches Beamtengesetz: Art. 100b Beihilfeunterlagen

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Art. 100b Beihilfeunterlagen    

1 Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakt zu führen. 2 Dieser ist vom übrigen Personalakt getrennt aufzubewahren. 3 Er soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. 4 Der Beihilfeakt darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Ange-hörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und
Heilverfahren sowie für Dienstunfallunterlagen der Pensionsbehörden (Art. 119 Abs. 1 Satz 1).


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