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Art. 107 Einsichtnahme in Personalakten
(1) 1 Beamte und Beamtinnen haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. 2 Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen dann nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte oder die Beamtin bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an der Gesundheit nimmt.
(2) 1 Beamte und Beamtinnen haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2 Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem Beamten oder der Beamtin Auskunft zu erteilen.
(3) 1 Bevollmächtigten von Beamten und Beamtinnen ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. 3 Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 2 Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; Beamten und Beamtinnen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
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