Bayerisches Beamtengesetz: Art. .41 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren

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Art. 41 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Auswahlverfahren

(1) Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen-, Laufbahn- oder Aufstiegsprüfungen.

(2) 1 Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter und müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Laufbahn oder das angestrebte Amt ermitteln. 2 Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss.

(3) 1 Das besondere Auswahlverfahren (Art. 29 Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung. 2 Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. 3 Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. 4 Soweit es die besonderen Verhältnisse einzelner Laufbahnen erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.


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