Bayerisches Beamtengesetz: Art. 146 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

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Art. 146 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,Art. 104“ durch die Worte ,,Art. 16“ ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 Satz 1 werden die Worte ,,Art. 56 Abs. 2 Satz 1“ durch die Worte ,,Art. 123 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
b) In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,Art. 128 Abs. 4“ durch die Worte ,,Art. 122 Abs. 4“ ersetzt.
3. Art. 8a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte ,,Art. 73 ff.“ durch die Worte ,,Art. 81 ff.“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
4. In Art. 8b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,Art. 74 Abs. 1 Nrn. 4 bis 6“ durch die Worte ,,Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6“ ersetzt.

5. Art. 8d Abs. 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. 2 In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.“

6. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte ,,Art. 106“ durch die Worte ,,Art. 113“ ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Worte ,,Art. 106 Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte ,,Art. 113 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
7. Dem Art. 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

,,3 Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.“

8. Dem Art. 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.“

9. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte ,,(Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes)“ durch die Worte ,,(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Worte ,,(Art. 15 des Bayerischen Beamtengesetzes)“ durch die Worte ,,(§ 12 des Beamtenstatusgesetzes)“ ersetzt.
c) In Nr. 4 werden die Worte ,,Art. 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 sowie nach Art. 42 des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte ,,§ 24 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 sowie nach § 24 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
10.Art. 78 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden die Worte ,,Absatz 1“ jeweils durch die Worte ,,Abs. 1“ ersetzt.
b) Abs. 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
,,(4) 1 Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2 Hält sie den Richter für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. 3 Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob sie einen Antrag nach Satz 1 stellt oder das Verfahren einstellt, ist dem Richter oder seinem Vertreter zuzustellen.
(5) Mit dem Ende des Monats, in dem dem Richter oder seinem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.
(6) 1 Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. 2 Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. 3 Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden auch dann nicht nachgezahlt, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat.“
c) Abs. 7 und 8 werden aufgehoben.


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