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Art. 92 Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht
(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1, Art. 90 Abs. 1 dieses Gesetzes oder Art. 8 , 8b des Bayerischen Richtergesetzes darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. 2 Bei Beamten und Beamtinnen im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3 In den Fällen des Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.
(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 88 bis 91 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 2 Für Beamte und Beamtinnen, für deren Ernennung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.
(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 88 bis 91 ist durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.
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